Veröffentlichungen vom Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen HRB 213062
Firma: umdasch Store Makers Construction GmbH
Sitz: Osnabrück
Adresse: Lengericher Landstr. 3, 49078 Osnabrück
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HRB 213062: umdasch Store Makers Construction GmbH, Osnabrück, Lengericher Lands...
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Veröffentlichung vom 05.12.2019 19:00:00
HRB 213062: umdasch Store Makers Construction GmbH, Osnabrück, Lengericher Landstr. 3, 49078 Osnabrück. 27.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat am 23.08.2019, berichtigt am 07.10.2019, beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 2 zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2019 hat zum Zwecke der Übernahme von Vermögensteilen der umdasch Store Makers Neidenstein GmbH in Neidenstein (Amtsgericht Mannheim HRB 340537) im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 1.000,00 auf EUR 27.000,00 und die entsprechende Änderung der Satzung in § 2 (Stammkapital, Stammeinlage) beschlossen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 23.08.2019 Teile des Vermögens (Teilbetrieb Generalunternehmer) der umdasch Store Makers Neidenstein GmbH mit Sitz in Neidenstein (Amtsgericht Mannheim HRB 340537) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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Neueintragungen
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