Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 212144
Firma: BFK Möbel GmbH
Sitz: Lohne
Adresse: Gewerbering 1, 49393 Lohne
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HRB 212144: BFK Möbel GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne. Die Gesellschaft ...
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HRB 212144: BFK Möbel GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne. Die Gesellschafte...
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HRB 212144: B + K Grundstücksverwaltung GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne....
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HRB 212144: B + K Grundstücksverwaltung GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne....
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HRB 212144: BFK Möbel GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne. Die Gesellschaft ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 20.06.2017 19:00:00
HRB 212144: B + K Grundstücksverwaltung GmbH, Lohne, Gewerbering 1, 49393 Lohne. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2017. Geschäftsanschrift: Gewerbering 1, 49393 Lohne. Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens, Halten, An- und Verkauf sowie Vermietung von bebauten und unbebauten Immobilien; Groß- und Einzelhandel mit Möbel und Ausstattungsgegenständen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Block, Norbert, Neuenkirchen-Vörden, *XX.XX.XXXX; Krümpelmann, Michael, Lohne, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der B + K Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, Lohne (Amtsgericht Oldenburg HRA 202168) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.05.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Block, Norbert aus Neuenkirchen-Vörden,
Krümpelmann, Michael aus Lohne