Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 210422
Firma: Fachwerk Bildung gGmbH
Sitz: Emstek
Adresse: Europa-Allee 20/22, 49685 Emstek/ecopark
Löschungen von Amts wegen
HRB 210422: Fachwerk Bildung gGmbH, Emstek, Europa-Allee 20/22, 49685 Emstek/eco...
Veränderungen
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HRB 210422: Fachwerk Bildung gGmbH, Vechta, Bremer Straße 12, 49377 Vechta. Die ...
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HRB 210422: Fachwerk Bildung gGmbH, Vechta, Bremer Straße 12, 49377 Vechta. Einz...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.11.2015 14:47:00
HRB 210422: Fachwerk Bildung gGmbH, Vechta, Bremer Straße 12, 49377 Vechta. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2015 mit Änderung vom 29.09.2015. Geschäftsanschrift: Bremer Straße 12, 49377 Vechta. Gegenstand: Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wiegand, Malte, Lohne, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des Fachwerk e. V., Vechta (Amtsgericht Oldenburg, VR 110447) nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 01.06.2015 und 29.09.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Wiegand, Malte aus Lohne