Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 210144
Firma: Grafe Immobilien GmbH
Sitz: Wiefelstede
Veränderungen
HRB 210144: Grafe Immobilien GmbH, Wiefelstede, August-Hinrichs-Str. 2, 26215 Wi...
Veränderungen
HRB 210144: Grafe Immobilien GmbH, Wiefelstede, August-Hinrichs-Str. 2, 26215 Wi...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.08.2015 19:01:00
HRB 210144:Grafe Immobilien GmbH, Wiefelstede, August-Hinrichs-Str. 2, 26215 Wiefelstede.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2015. Geschäftsanschrift: August-Hinrichs-Str. 2, 26215 Wiefelstede. Gegenstand: Die Verwaltung und Vermietung eigenen Grundbesitzes sowie sämtliche Geschäfte und Dienstleistungen, die hiermit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Grafe, Klaus, Oldenburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der H. Grafe Immobilien GmbH & Co. KG, Wiefelstede (Amtsgericht Oldenburg HRB 120579) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.07.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Grafe, Klaus aus Oldenburg