Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 209621
Firma: Klinik Dr. Barner GmbH
Sitz: Braunlage im Harz
Veränderungen
HRB 209621: Klinik Dr. Barner GmbH, Braunlage im Harz, Dr. Barner Straße 1, 3870...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.12.2021 19:00:00
HRB 209621: Klinik Dr. Barner GmbH, Braunlage im Harz, Dr. Barner Straße 1, 38700 Braunlage im Harz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.11.2021. Geschäftsanschrift: Dr. Barner Straße 1, 38700 Braunlage im Harz. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Gesundheitszentren aller Art auf dem Gebiet der Psychosomatik und Psychotherapie und alle hiermit verwandten Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Barner, Johannes, Braunlage/Harz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Barner, Johannes, Braunlage, *XX.XX.XXXX unter der Firma "Klinik Dr. Barner e.K." in Braunlage (Amtsgericht Braunschweig, HRA 202702) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 01.11.2021. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.