Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 209472
Firma: AS Abwicklung und Solar-Service AG
Sitz: Oldenburg
Adresse: Osterstraße 15, 26122 Oldenburg
Löschungen
HRB 209472: AS Abwicklung und Solar-Service AG, Oldenburg, Osterstraße 15, 26122...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
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HRB 209472:aleo solar Aktiengesellschaft, Oldenburg, Osterstraße 15, 26122 Olden...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.12.2014 19:01:00
HRB 209472:aleo solar Aktiengesellschaft, Oldenburg, Osterstraße 15, 26122 Oldenburg.Aktiengesellschaft. Satzung vom 12.04.2006, mehrfach zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.04.2014 geändert. Die Hauptversammlung vom 15.04.2014 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Firma, Sitz und Dauer) und mit ihr die Sitzverlegung von Prenzlau (bisher Amtsgericht Neuruppin HRB 7522 NP) nach Oldenburg beschlossen. Geschäftsanschrift: Osterstraße 15, 26122 Oldenburg. Gegenstand: Fertigung und Vertrieb von Solarstrommodulen sowie aller für die Errichtung von Solarstromanlagen notwendigen Produke und Zubehöre. Grundkapital: 13.030.400,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Schulze, Günter, Berlin, *XX.XX.XXXX; zu Putlitz, York, Bremen, *XX.XX.XXXX. Prokura gemeinsam mit einem Vorstand: Dr. Müller, Randolf, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17.06.2010 ermächtigt, in der Zeit bis zum 16.06.2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.515.200,00 durch Ausgabe von bis zu 6.515.200 neue Stückaktien gegen bar oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenen Fällen zulässig: a) für Spitzenbeträge, b) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital 10% des Grundkapitals, also EUR 1.303.040,00 nicht überschreitet, c) wenn Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; der anteilige Betrag am Grundkapital der nach diesem Buchstaben c) unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Aktien darf insgesamt höchstens 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.06.2010 vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft, höchstens aber, falls dieser Betrag geringer ist, 10% des bei Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft betragen; auf den danach maßgeblichen Höchstbetrag ist dabei der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.06.2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind oder zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.06.2010 in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder bei vollständiger Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte auszugeben wären, d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen im Zeitpunkt der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde, e) wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Soweit die Aktionäre zum Bezug der jungen Aktien berechtigt sind, sind die Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung zu übernehmen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (Genehmigtes Kapital 2010/I).Personen: Dr. Müller, Randolf aus Hamburg,
Schulze, Günter aus Berlin,
zu Putlitz, York aus Bremen