Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 208183
Firma: von Alten Vermögensverwaltung GmbH
Sitz: Baddeckenstedt-Binder
Veränderungen
HRB 208183: von Alten Vermögensverwaltung GmbH, Baddeckenstedt-Binder, Thieberg ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 16.06.2021 19:00:00
HRB 208183: von Alten Vermögensverwaltung GmbH, Baddeckenstedt-Binder, Thieberg 1 A, 38271 Baddeckenstedt-Binder. Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsplan vom 10.06.2021 eingereicht worden. Danach soll die Von Alten Holland B.V., 's-Gravenhage (Niederländische Kamer van Koophandel Nr. 27128429) als übertragender Rechtsträger mit der von Alten Vermögensverwaltung GmbH, Baddeckenstedt-Binder (Amtsgericht Braunschweig HRB 208183) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Hinweis gem. § 122 d Nr. 4 UmwG:Bei der übernehmenden deutschen von Alten Vermögensverwaltung GmbH ergeben sich die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm., § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten von Alten Vermögensverwaltung GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der von Alten Vermögensverwaltung GmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der von Alten Vermögensverwaltung GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der von Alten Vermögensverwaltung GmbH unter deren Geschäftsanschrift Thieberg 1 A, 38271 Baddeckenstedt-Binder geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der von Alten Vermögensverwaltung GmbH gefordert werden muss. Nach niederländischem Recht kann jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft gemäß Artikel 2:316 Abs. 2 DCC dem gemeinsamen Verschmelzungsplan durch Antrag beim niederländischen Amtsgericht in 's-Gravenhage, Niederlande, unter Angabe der geforderten Sicherheiten innerhalb eines Monats widersprechen. Die Frist beginnt mit Bekanntmachung der Gesellschaften im niederländischen Staatsanzeiger und in einer überregionalen Tageszeitung, dass die Auslegung des gemeinsamen Verschmelzungsplanes in den Räumen der Gesellschaften erfolgt ist. Sofern rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, muss jedenfalls eine der Gesellschaften Sicherheit für die Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers der übertragenden Gesellschaft oder der übernehmenden Gesellschaft leisten, oder die Befriedigung anders garantieren. Unterbleibt dies, ist der Widerspruch erfolgreich, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers ist hinreichend gesichert oder die finanzielle Lage der übernehmenden Gesellschaft bietet nach der Verschmelzung entsprechende bzw. bessere Sicherheit für die Befriedigung des Anspruches des entsprechenden Gläubigers als zuvor.Neueintragungen
HRB 208183: von Alten Vermögensverwaltung GmbH, Baddeckenstedt-Binder, Thieberg ...