Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 207881
Firma: Brille24 GmbH
Sitz: Oldenburg
Löschungen
HRB 207881: Brille24 GmbH, Oldenburg, Alter Stadthafen 10, 26122 Oldenburg. Die ...
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HRB 207881: Brille24 GmbH, Oldenburg, Alter Stadthafen 10, 26122 Oldenburg. Die ...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 29.05.2020 19:00:00
HRB 207881: Brille24 GmbH, Oldenburg, Alter Stadthafen 10, 26122 Oldenburg. Beim Handelsregister ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes eingereicht worden. Danach soll die Brillen24 SA, eine société anonyme (Aktiengesellschaft) belgischen Rechts mit Sitz in Ixelles, Belgien (belgisches Unternehmensregister Nr. 0829.062.958) als übertragender Rechtsträger mit der Brille24 GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz in Oldenburg (eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg unter HRB 207881) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Brille24 GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V. m. § 22 UmwG.Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Brille24 GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Brille24 GmbH nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Brille24 GmbH gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m.§ 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig, unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Die Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ergeben sich weiter aus Artikel 12:15, Abs. 1 des belgischen Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen (Code des sociétés et des associations- CSA). Danach können Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften entgegen jeglicher gegenteiliger Bestimmungen binnen zwei Monaten, nachdem die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden ist, eine Sicherheit für solche Forderungen gegen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften fordern, (i) die vor der Bekanntmachung der grenzüberschreitenden Verschmelzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erwiesen (wie unten definiert), aber noch nicht fällig waren oder (ii) die gerichtlich oder im Wege des Schiedsverfahrens vor der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden deutschen Brille24 GmbH geltend gemacht wurden. Eine Forderung ist erwiesen, wenn sie nach Grund und Höhe feststeht und vom Schuldner anerkannt wird. Die Stellung der Sicherheit kann durch die betroffenen Gläubiger gefordert werden, sobald diese durch die Hinterlegung des Verschmelzungsplans Kenntnis von der Verschmelzung und ihren Bedingungen erhalten.Die übernehmende Brille24 GmbH, die die Verbindlichkeit übernimmt, und gegebenenfalls die übertragende Brillen24 SA können die Stellung der Sicherheit jeweils abwenden, indem sie die zugrundeliegende Forderung erfüllen. Darüber hinaus kann die betroffene Gesellschaft die Erfüllung verweigern oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Gläubiger herbeiführen.Sollte die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt oder eine entsprechende Sicherheit nicht gestellt bzw. eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, kann der Streitfall dem Präsidenten des Unternehmensgerichts des Sitzes der übertragenden Brillen24 SA, der hierfür im Eilverfahren tagt, zur Entscheidung vorgelegt werden.Unbeschadet der Rechte aus der zugrundeliegenden Forderung bestimmt der Präsident des Unternehmensgerichts die von der betroffenen Gesellschaft zu leistende Sicherheit und die Frist, binnen der sie zu bestellen ist, es sei denn, er beschließt, dass in Anbetracht der sonstigen Rechte des Gläubigers gegen die betroffene Gesellschaft oder der Bonität der übernehmenden Brille24 GmbH keine Sicherheit zu stellen ist.Wird die Sicherheit nicht binnen der festgesetzten Frist geleistet, wird die zugrundeliegende Forderung unverzüglich fällig.Ansprüche auf Stellung einer Sicherheit gegen die Brille24 GmbH bzw. die Brillen24 SA sind an folgende gemeinsame Anschrift zu richten:Alter Stadthafen 10, 26122 Oldenburg.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung der Gläubiger der übertragenden Brillen24 SA spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der grenzüberschreitenden Verschmelzung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt und der übernehmenden deutschen Brille24 GmbH spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Brille24 GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift (Alter Stadthafen 10, 26122 Oldenburg) können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschafter ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.Veränderungen
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Neueintragungen
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