Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 206077
Firma: Dirks Versicherungsservice GmbH
Sitz: Oldenburg
Adresse: Ackerstraße 41, 26121 Oldenburg
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HRB 206077: Dirks Versicherungsservice GmbH, Oldenburg, Ackerstraße 41, 26121 Ol...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.09.2011 12:00:00
Dirks Versicherungsservice GmbH, Oldenburg, Ackerstraße 41, 26121 Oldenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Ackerstraße 41, 26121 Oldenburg. a) Betrieb von Versicherungsvermittlungen und -nachweisen, Versicherungsmaklertätigkeiten b) Vornahme ergänzender oder artverwandter steuerbegünstigter Maßnahmen d) Jede angemessene Nutzung des Anlagevermögens und die Verwaltung eigenen Vermögens e) Eintritt in solche Unternehmen, die Beteiligung an solchen Unternehmen und/oder die Verwaltung des Betriebsvermögens solcher Unternehmen. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dirks, Johann Friedrich Marcus, Norderney, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Dirks Logistik GmbH mit Sitz in Oldenburg (AG Oldenburg HRB 4412) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 20.09.2011 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 20.09.2011. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.