Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 205564
Firma: Rieck Beteiligungs GmbH
Sitz: Braunschweig
Veränderungen
HRB 205564: Rieck Beteiligungs GmbH, Helmstedt, Büddenstedter Weg 1, 38350 Helms...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.11.2015 19:00:00
HRB 205564:Rieck Beteiligungs GmbH, Helmstedt, Büddenstedter Weg 1, 38350 Helmstedt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2015 mit Änderung vom 29.09.2015 in § 5 (Stammkapital) und mit weiterer Änderung vom 28.10.2015 erneut in § 5 (Stammkapital). Geschäftsanschrift: Büddenstedter Weg 1, 38350 Helmstedt. Gegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen jedweder Art, das Halten und Verwalten von Grundbesitz, den Kauf und Verkauf von eigenen Immobilien, sowie das Verpachten und Vermieten eigener Immobilien. Stammkapital: 1.275.001,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsm oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Rieck, Burkhard, Braunschweig, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Rieck Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Helmstedt (Amtsgericht Braunschweig, HRA 200106) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Rieck, Burkhard aus Braunschweig