Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 203731
Firma: ABATUS Honorarberatung GmbH
Sitz: Quakenbrück
Löschungen
ABATUS Honorarberatung GmbH, Lohne, Neuer Markt 4, 49393 Lohne. Der Sitz ist nac...
Veränderungen
ABATUS Honorarberatung GmbH, Oldenburg, Cäcilienplatz 4, 26122 Oldenburg. Die Ge...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.10.2009 12:00:00
ABATUS Honorarberatung GmbH, Oldenburg, Cäcilienplatz 4, 26122 Oldenburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.08.2009. Geschäftsanschrift: Cäcilienplatz 4, 26122 Oldenburg. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der unabhängigen Vermögensberatung und -begleitung, der Finanzplanung sowie der Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen auf Honorarbasis mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Geschäften nach dem Kreditwesengesetz. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Krapp, Matthias, Dinklage, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ABATUS Honorarberatung AG, Oldenburg (HRB 200486) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10.08.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Krapp, Matthias aus Dinklage