Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hannover zum Aktenzeichen HRB 203547
Firma: v. Nordeck Beteiligungs II GmbH
Sitz: Hannover
Adresse: Höfestraße 19-21, 30163 Hannover
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HRB 203547: v. Nordeck Beteiligungs II GmbH, Hannover, Paderborner Straße 1, 305...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 19.11.2018 19:00:00
HRB 203547: v. Nordeck Beteiligungs II GmbH, Hannover, Paderborner Straße 1, 30539 Hannover. Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsvertrag vom 15.11.2018 eingereicht worden. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt:a. als übertragende Gesellschaft die v. Nordeck Europa-HoldingGmbH, eine Kapitalgesellschaft österreichischen Rechts in derRechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mitSitz in Wien, Republik Österreich;b. als aufnehmende Gesellschaft die v. Nordeck Beteiligungs II GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, mit Sitz in Hannover, Bundesrepublik Deutschland.Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind wie folgt in Registern eingetragen:a. Die v. Nordeck Europa-Holding GmbH ist im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Nummer FN 313748 w eingetragen.b. Die v. Nordeck Beteiligungs II GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer HRB 203547 eingetragen.Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften wird auf folgendes hingewiesen:a. Bei der übernehmenden, dem deutschen Recht unterliegenden v. Nordeck Beteiligungs II GmbH ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) in Verbindung mit § 122a Abs. 2 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten v. Nordeck Beteiligungs II GmbH, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der v. Nordeck Beteiligungs II GmbH nach § 19 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, solchen Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der zu sichernde Anspruch muss nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der v. Nordeck Beteiligungs II GmbH (Paderborner Straße 1, 30539 Hannover, Bundesrepublik Deutschland) geltend zu machen. Die Sicherheitsleistung muss spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden v. Nordeck Beteiligungs II GmbH gefordert werden.b. Bei der übertragenden, dem österreichischen Recht unterliegenden v. Nordeck Europa-Holding GmbH ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 13 Abs. 1 des EUVerschmelzungsgesetzes (EU-VerschG). Nach diesen Bestimmungen ist den Gläubigern der v. Nordeck Europa-Holding GmbH, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan gemäß § 8 EU-VerschG bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es gemäß § 13 Abs. 1 EU-VerschG nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht gemäß § 13 Abs. 1 EU-VerschG solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der zu sichernde Anspruch muss nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der v. Nordeck Europa-Holding GmbH (An der Hülben 4/6, 1010 Wien, Republik Österreich) geltend zu machen.c. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können unter folgender Anschrift kostenlos eingeholt werden: v. Nordeck Beteiligungs II GmbH, z. Hd. der Geschäftsführung, Paderborner Straße 1, 30539 Hannover, Bundesrepublik Deutschland. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Gläubigerrechte können darüber hinaus kostenlos unter folgender Anschrift eingeholt werden: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Enzersdorfer Straße 4, 2340 Mödling, Republik Österreich.Die übernehmende, dem deutschen Recht unterliegende v. Nordeck Beteiligungs II GmbH hat mit der v. Nordeck Holding GmbH & Co.KG mit Sitz in Hannover nur eine einzige Gesellschafterin und ist ihrerseits die alleinige Gesellschafterin der übertragenden, dem österreichischen Recht unterliegenden v. Nordeck Europa-Holding GmbH. Außenstehende Minderheitsgesellschafter, die gemäß § 10, 11 EU-VerschG bzw. gemäß § 29 bis 34 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch erklären oder aus anderen Gründen einen Anspruch auf angemessene Barabfindung oder einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses oder auf Überprüfung und Erhöhung der Abfindung haben könnten, bestehend bei beiden Gesellschaften daher nicht. Die Bekanntmachung eines Hinweises auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist daher weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht erforderlich.Veränderungen
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