Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 203450
Firma: Behrens-Meyer fünf GmbH
Sitz: Garrel
Löschungen
HRB 203450: Behrens-Meyer fünf GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Die ...
Veränderungen
HRB 203450: Behrens-Meyer fünf GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Best...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.06.2009 12:00:00
Behrens-Meyer fünf GmbH, Garrel, Dieselstraße 20, 49681 Garrel.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2008. Geschäftsanschrift: Dieselstraße 20, 49681 Garrel. Gegenstand: Einzelhandel insbesondere mit Backwaren aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Behrens-Meyer, Agnes, Garrel, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Hinxlage, Laurentius, Garrel, *XX.XX.XXXX; Meyer, Bernhard, Garrel, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Ausgliederung von Vermögensteilen der Bäckerei-Konditorei Behrens-Meyer GmbH mit Sitz in Garrel (Amtsgericht Oldenburg HRB 151209) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 19.08.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.08.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Behrens-Meyer, Agnes aus Garrel,
Hinxlage, Laurentius aus Garrel,
Meyer, Bernhard aus Garrel