Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 203094
Firma: ready & go gmbH
Sitz: Oldenburg
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HRB 203094: ready & go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Str. 21, 26135 O...
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HRB 203094: ready & go gmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 2...
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Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 26135 Oldenburg. ...
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Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 21, 26135 Oldenburg. ...
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Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 8, 26135 Oldenburg. Ä...
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Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 8, 26135 Oldenburg. D...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 05.06.2009 12:00:00
Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 8, 26135 Oldenburg.Gemäß §§ 122 d S. 2 UmwG in Verbindung mit 10 HGB wird bekannt gemacht: Der Entwurf des Verschmelzungsplanes betreffend die Verschmelzung der Print & Go. Ltd mit dem Sitz in Birmingham als übertragende Gesellschaft auf die Ready & Go GmbH mit dem Sitz in Oldenburg als aufnehmende Gesellschaft wurde am 11.05.2009 zum Handelsregister eingereicht.An der Verschmelzung sind beteiligt: a) als übertragende Gesellschaft die Print & Go Ltd., eine private company limited by shares englischem Rechts mit dem Sitz in 69 Greathampton Street, B 186 EW Birmingham UK, eingetragen im Handelsregister für Enland und Wales unter der Unternehmensnr. 5467736.b) als aufnehmende Gesellschaft die Ready & Go GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit dem Sitz in 26135 Oldenburg, eingetragen im Handelsregister des AG Oldenburg unter HRB 203094.Die Rechte der Minderheitsgesellschafter ergeben sich insbesondere aus § 122 h i.V.m. § 14 Abs. 2, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) und § 122 i UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).Sofern die Anteilsinhaber der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union unterliegen, dessen Rechtsvorschriften ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile nicht vorsehen, im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen, so gilt für die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich der Verbesserung des Umtauschverhältnisses Folgendes: Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übenehmenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden englischen Print & Go Ltd. ergeben sich aus Reg. 11,14 CCBMR. Gemäß Reg. 11 Abs. 2 CCBMR kann jeder Gläubiger der Ltd beim High Court die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) beantragen. Falls das Gericht die Einberufung einer solchen Versammlung anordnet, muss diese dem Verschmelzungsplan zustimmen (vgl. Reg. 14 CCBMR); der an der Verschmelzung beteiligten Ready & Go. GmbH ist Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Ready & Co.GmbH nach § 122 a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Deutschen Ready & Go. GmbH gemäß § 122 a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist;hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können jedoch nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Ein etwaiger Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Ready & Go GmbH unter deren Geschäftsanschrift August-Wilhelm-Kühnholz-Str.8, 26135 Oldenburg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung der Gesellschaft der Gestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Ready & Go GmbH gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Neueintragungen
Ready & Go GmbH, Oldenburg, August-Wilhelm-Kühnholz-Straße 8, 26135 Oldenburg.Ge...