Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 202760
Firma: Sozialstation Essen-Lastrup-Molbergen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Lastrup
Adresse: St.-Elisabethstraße 14, 49688 Lastrup
Veränderungen
HRB 202760: Sozialstation Essen-Lastrup-Molbergen gemeinnützige Gesellschaft mit...
Veränderungen
HRB 202760: Sozialstation Essen-Lastrup-Molbergen gemeinnützige Gesellschaft mit...
Veränderungen
Sozialstation Essen-Lastrup-Molbergen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkte...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 12.12.2008 12:00:00
Sozialstation Essen-Lastrup-Molbergen gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Lastrup, St.-Elisabethstr. 10, 49688 Lastrup.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2008. Geschäftsanschrift: St.-Elisabethstr. 10, 49688 Lastrup. Gegenstand: Betrieb von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, insbesondere der Betrieb einer Sozialstation. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Freye, Bernhard, Lastrup, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des Caritasverbandes Essen, Lastrup, Molbergen e. V. , Lastrup (Amtsgericht Oldenburg VR 150195), nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24.06.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Freye, Bernhard aus Lastrup