Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 201391
Firma: Höffmann Touristik GmbH
Sitz: Vechta
Adresse: Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta
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HRB 201391: Höffmann Touristik GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta. Bes...
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HRB 201391: Höffmann Touristik GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta. Nic...
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HRB 201391: Höffmann Touristik GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta. Bes...
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HRB 201391: Höffmann Touristik GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta. Ein...
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HRB 201391:Höffmann Touristik GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta.Mit d...
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Bustouristik Höffmann GmbH, Vechta, Kamps Rieden 3-7, 49377 Vechta. Neue Firma: ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.05.2007 09:38:00
Bustouristik Höffmann GmbH, Vechta (Kamps Rieden 3-5, 49377 Vechta). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2007. Die Bustouristik. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Witting, Sascha, Oldenburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Höffmann Reisen GmbH mit Sitz in Vechta (Amtsgericht Oldenburg, HRB 110515) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 05.03.2007 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.03.2007. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Witting, Sascha aus Oldenburg