Veröffentlichungen vom Amtsgericht Aurich zum Aktenzeichen HRB 201350
Firma: JLO Schiffahrtsverwaltungs GmbH
Sitz: Leer
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HRB 201350: JLO Schiffahrtsverwaltungs GmbH, Leer, Ledastraße 17, 26789 Leer (Os...
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HRB 201350: JLO Schiffahrtsverwaltungs GmbH, Leer, Ledastraße 17, 26789 Leer (Os...
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Veröffentlichung vom 10.09.2019 19:00:00
HRB 201350: JLO Schiffahrtsverwaltungs GmbH, Leer, Ledastraße 17, 26789 Leer (Ostfriesland). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.08.2019 mit der Eagle Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Leer (AG Aurich, HRB 202290) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.08.2019 mit der Esmerla Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Leer (AG Aurich, HRB 203161) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.08.2019 mit der Kestrel Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Leer (AG Aurich, HRB 202432) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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Neueintragungen
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