Veröffentlichungen vom Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen HRB 200869
Firma: ASS-UII GmbH
Sitz: Lingen
Adresse: Meppener Str. 147, 49808 Lingen
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HRB 200869: ASS-UII GmbH, Lingen, Meppener Str. 147, 49808 Lingen. Ist nur ein L...
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HRB 200869: ASS-UII GmbH, Lingen, Meppener Str. 147, 49808 Lingen. Nicht mehr Ge...
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HRB 200869:ASS-UII GmbH, Lingen, Meppener Str. 147, 49808 Lingen.Nicht mehr Gesc...
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ASS-UII GmbH, Lingen, Meppener Str. 147, 49808 Lingen. Geschäftsanschrift: Meppe...
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ASS-UII GmbH, Lingen (Meppener Str. 147, 49808 Lingen). Prokura erloschen: Einha...
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ASS-UII GmbH, Lingen (Meppener Str. 147, 49808 Lingen). Die Abspaltung ist mit d...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.04.2007 10:00:00
ASS-UII GmbH, Lingen (Meppener Str. 147, 49808 Lingen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand: ambulante Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Ull-Klünner, Gerlinde, Krankenschwester, Lingen, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Einhaus, Andreas, Twist, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Bonum Vitae Gebäudegesellschaft mbH mit Sitz in Lingen (HRB 100433) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 30.11.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 30.11.2006. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Einhaus, Andreas aus Twist,
Ull-Klünner, Gerlinde, Krankenschwester aus Lingen