Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 200832
Firma: Genthe Glas AG
Sitz: Goslar
Adresse: Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar
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Genthe Glas AG, Goslar, (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar).Infolge Eröffnung des ...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Nicht mehr Vorstand: W...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Bestellt als Vorstand:...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Die Hauptversammlung v...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Gesamtprokura gemeinsa...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Die Hauptversammlung v...
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Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Die Hauptversammlung v...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.07.2007 10:12:00
Genthe Glas AG, Goslar (Im Schleeke 27-31, 38640 Goslar). Aktiengesellschaft. Herstellung und/oder der Vertrieb von Glaserzeugnissen. 1.400.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dudek, Siegfried, Baunatal, *XX.XX.XXXX; Haacke, Florian W., Goslar, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Dr. Genthe GmbH & Co., Goslar (AG Braunschweig HRA 110339) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.04.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Dudek, Siegfried aus Baunatal,
Haacke, Florian W. aus Goslar