Veröffentlichungen vom Amtsgericht Osnabrück zum Aktenzeichen HRB 200568
Firma: MARK Verwaltungs GmbH
Sitz: Haren
Veränderungen
Veröffentlichung vom 29.12.2020 19:00:00
HRB 200568: MARK Verwaltungs GmbH, Haren, Gerhart-Hauptmann-Straße 3, 49733 Haren. Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geändert, nun: Neue Firma: MARK Holding GmbH. Sitz von Amts wegen ergänzt, nun: Haren (Ems). Änderung zur Geschäftsanschrift: Inselmühle 21 C, 49733 Haren (Ems). Geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks dienlich sein können. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.09.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.09.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.09.2020 mit der MARK Immobilien-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Haren (Ems) (Amtsgericht Osnabrück, HRB 201831) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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