Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 200158
Firma: Küchen-Treff Möbel-Horst GmbH
Sitz: Lehre
Löschungen
HRB 200158: Küchen-Treff Möbel-Horst GmbH, Lehre, Eitelbrotstraße 9, 38165 Lehre...
Veränderungen
HRB 200158: Küchen-Treff Möbel-Horst GmbH, Lehre, Eitelbrotstraße 9, 38165 Lehre...
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Küchen-Treff Gifhorn GmbH, Lehre, Berliner Str. 68, 38165 Lehre.Die Gesellschaft...
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Veröffentlichung vom 11.05.2009 22:00:00
Küchen-Treff Gifhorn GmbH, Lehre, Berliner Str. 68, 38165 Lehre.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008 hat zum Zwecke der Übernahme des gesamten Vermögens des Einzelunternehmens Möbel-Horst Horst Kalupke Nachf. (Amtsgericht Braunschweig HRA 100665) im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Geschäftsanschrift: Berliner Str. 68, 38165 Lehre. Stammkapital: 35.000,00 EUR. Vertretungsregelung geändert, nun: Geschäftsführer: Burkhardt, Helmut, Lehre, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.08.2008 und 19.01.2009 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom jeweils selben Tag das Vermögen des Einzelunternehmens Möbel-Horst Horst Kalupke Nachf. mit Sitz in Lehre (Amtsgericht Braunschweig HRA 100665) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Burkhardt, Helmut aus Lehre