Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 131592
Firma: Reinhard-Nieter Krankenhaus Städtische Kliniken gGmbH
Sitz: Wilhelmshaven
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HRB 131592: Klinikum Wilhelmshaven gGmbH, Wilhelmshaven, Friedrich-Paffrath-Stra...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Veröffentlichung vom 03.07.2015 19:00:00
HRB 131592:Reinhard-Nieter Krankenhaus Städtische Kliniken gGmbH, Wilhelmshaven, Friedrich-Paffrath-Straße 100, 26389 Wilhelmshaven.Die Gesellschafterversammlung vom 17.02.2015 hat eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in § 1 (einst: Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens), und mit ihr die Änderung der Firma und Unternehmensgegenstand beschlossen. Geändert, nun: Neue Firma: Klinikum Wilhelmshaven gGmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie der Aus- und Weiterbildung. Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Klinikums Wilhelmshaven als Krankenhaus der regionalen Spitzenversorgung mit Einrichtungen für eine hochdifferenzierte Diagnostik und Therapie. Ziel des Betriebes des Klinikums ist es, auf der Basis des jeweils geltenden Krankenhausplanes ein hochqualifiziertes medizinisches und pflegerisches Leistungsangebot zu gewährleisten, um eine optimale Krankenhausversorgung der Bevölkerung in Fortführung des gegenwärtig hohen Standards zu sichern. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.03.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.02.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.03.2015 mit der St.-Willehad-Hospital gGmbH mit Sitz in Wilhelmshaven (Amtsgericht Oldenburg HRB 131722) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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