Veröffentlichungen vom Amtsgericht Walsrode zum Aktenzeichen HRB 122104
Firma: Stadtwerke Osterholz-Scharmbeck GmbH
Sitz: Osterholz-Scharmbeck
Veränderungen
Stadtwerke Osterholz-Scharmbeck GmbH, Osterholz-Scharmbeck, Am Pumpelberg 4, 277...
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Veröffentlichung vom 12.07.2010 12:00:00
Stadtwerke Osterholz-Scharmbeck GmbH, Osterholz-Scharmbeck, Am Pumpelberg 4, 27711 Osterholz-Scharmbeck.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.06.2010 mit der Gemeindewerke Lilienthal GmbH mit Sitz in Lilienthal (Amtsgericht Walsrode, HRB 122446) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.06.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.06.2010 mit der Gemeindewerke Ritterhude GmbH mit Sitz in Ritterhude (Amtsgericht Walsrode, HRB 121580) verschmolzen. 6.331.785,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat am 11.06.2010 zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung beschlossen, das Stammkapital (DEM 5.867.490) auf Euro umzustellen, es von dann 3.000.000 EUR um 1.653.863 EUR auf 4.653.863 EUR zu erhöhen und es dann von 4.653.863 EUR um weitere 1.677.922 EUR auf 6.331.785 EUR zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) entsprechend zu ändern und um Absatz 3 zu ergänzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
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