Veröffentlichungen vom Amtsgericht Walsrode zum Aktenzeichen HRB 121891
Firma: Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH
Sitz: Ottersberg
Adresse: Am Wiestebruch 68, 28870 Ottersberg
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HRB 121891: Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH, O...
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HRB 121891:Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH, Ot...
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HRB 121891:Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg GmbH, Ottersberg, Am Wi...
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Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg GmbH, Ottersberg, Am Wiestebruch 6...
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Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersber...
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Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersber...
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Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersber...
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Veröffentlichung vom 13.11.2007 22:00:00
Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersberg (Am Wiestebruck 66-68, 28870 Ottersberg). Die Gesellschafterversammlung vom 27.11.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Besondere Zweckbestimmung) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes, in § 6 (Stammkapital) und mit ihr den Wegfall von Absatz 2 und 3, die Einfügung des neuen Absatzes 2 sowie die Umbenennung der Absätze 4 bis 10 in 3 bis 9, in § 12 (Organe) und mit ihr den Wegfall von Ziffer 7, in § 14 (Vorstand) und mit ihr die Änderung von Absatz 1 und 5, in § 15 (Gesellschafterversammlung) und mit ihr die Änderung von Absatz 7, 9 und 11, in § 16 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) sowie die Aufhebung von § 17 (Beirat) beschlossen. Demzufolge werden aus den §§ 18 bis 20, die §§ 17 bis 19 des Gesellschaftsvertrages. Neuer Unternehmensgegenstand: Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verfolgen. Das geschieht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Ausbildung. In diesem Rahmen ist Ziel der Gesellschaft die Förderung des sozialen Wirkens der Kunst, der Kunsttherapie, der Kunst- und Theaterpädagogik, des Kunstschaffens und der Wissenschaft auf der Grundlage der Anthroposophie Rudolf Steiners. Soweit dies für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist, kann die Gesellschaft Rücklagen bilden. In das Anlagevermögen soll die Gesellschaft alle die Vermögenswerte übernehmen, die ihr mit einer entsprechenden Auflage zugewendet werden, sowie solche Erträge und Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft erforderlich sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für die Zwecke der Gesellschaft die notwendigen Anlagen zur Verfügung stehen und kontinuierliche Arbeit geleistet werden kann. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt auch keine Gewinne für ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter dürfen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Absatz 7 bleibt unberührt. Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen. Die Gesellschafter dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft keine Zahlungen erhalten, die die eingezahlten Kapitalanteile bzw. den von Gesellschaftern für einen Geschäftsanteil bezahlten Anschaffungspreis übersteigen. Allen Gesellschaftern ist beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen aufzuerlegen. Die Gesellschaft wird ihre Mittel in der Regel selbst zu eigenen satzungsmäßigen Zwecken verwenden. Sie kann aber auch anderen Körperschaften, die steuerlich als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, Mittel zur Förderung von deren steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft gewährleistet ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sind zu beachten. Im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmungen des § 3 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die Unterhaltung und Förderung der Fachhochschule Ottersberg Staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft für Kunst und Theater in Sozialen, Kunsttherapie und Freie Kunst zur akademischen Ausbildung von Kunsttherapeuten, Kunst- und Theaterpädagogen und Künstlern mit dem Ziel, in therapeutischen gesundheitsfördernden, sozialen, pädagogischen, freikünstlerischen und anderen Arbeitsfeldern zu wirken, die Künste dort als unterstützendes, begleitendes und heilendes Medium zur Geltung zu bringen oder sich als freier Künstler betätigen zu können. An der Fachhochschule soll künstlerische und soziale Befähigung vermittelt werden, menschliche Entwicklungsprozesse mit den Medien der Kunst zu fördern. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist ferner a) die Förderung der Forschung in den Bereichen der Kunsttherapie, der Kunstpädagogik und der begleitenden Wissenschaften; b) die Unterhaltung und Förderung von künstlerischen, kunsttherapeutischen, kunst- und theaterpädagogischen, kunstwissenschaftlichen und begleitenden wissenschaftlichen Angeboten und Projekten für alle Berufs- und Altersgruppen, auch zur Weiterbildung berufstätiger Kunsttherapeuten, Kunstpädagogen und Künstler; c) die Förderung der allgemeinen Menschenbildung durch künstlerische Angebote für alle Altersgruppen; d) die Pflege und Förderung des ergänzenden Mitwirkens der Kunst in der Lehrerbildlung, in wissenschaftlichen Studien und in der wissenschaftlichen Forschung. Der Durchführung und Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft dient ergänzend die Grundordnung für die Fachhochschule der Gesellschaft, die sich die Hochschule im Einvernehmen mit der Gesellschaft gibt. Diese Grundordnung ist Anlage zu diesem Gesellschaftsvertrag, aber nicht dessen Bestandteil. Im Bereich der akademischen Selbstverwaltung der Fachhochschule ist die Gesellschaft auf die Rechtsaufsicht beschränkt.