Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hannover zum Aktenzeichen HRB 120385
Firma: Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
Sitz: Schloß Ricklingen
Veränderungen
HRB 120385: Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Schlo...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 06.04.2022 19:00:00
HRB 120385: Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Schloß Ricklingen, Burgstr. 20, 30826 Schloß Ricklingen. Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsplan vom 17.12.2021 nebst Ergänzung vom 04.04.2022 eingereicht worden. Danach soll die TIE TARGA INTERNATIONAL LTD. mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein (Handelsregister des Amtes für Justiz, Liechtenstein, FL-0001.093.909-8), eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, als übertragender Rechtsträger mit der Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Schloß Ricklingen (Amtsgericht Hannover, Handelsregister B 120385), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger/Minderheitsgesellschafter ergeht auf Grundlage der Mitteilung des Einreichers folgender Hinweis (§ 122d S. 2 Nr. 4, S. 3 UmwG):Betreffend die übertragende Gesellschaft: Die Rechte der Gläubiger der Tie Targa International Ltd., mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, c/o SERCOR TREUHAND ANSTALT, Werdenbergerweg 11, 9490 Vaduz, Liechtenstein, eingetragen im Handelsregister des Amtes für Justiz, Liechtenstein, unter FL-0001.093.909-8b (Übertragende Gesellschaft) ergeben sich aus Art 352 i.V.m Art. 351i PGR: Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, melden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nicht zu, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Gläubiger einzeln der Aufnahme bzw. Übernahme zugestimmt hat. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber den Übertragenden Gesellschaft, der Tie Targa International Ltd., mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, geschäftsansässig: c/o SERCOR TREUHAND ANSTALT, Werdenbergerweg 11, 9490 Vaduz, Liechtenstein, eingetragen im Handelsregister des Amtes für Justiz, Liechtenstein, unter FL-0001.093.909 geltend zu machen. Kommt zwischen irgendeinem Gläubiger und der Übertragenden Gesellschaft keine Vereinbarung über die Art der Sicherung der Forderung zustande, entscheidet das Gericht im Hinblick auf die Art und Höhe der Forderung über eine ausreichende Sicherung; und wenn ein beliebiger Gläubiger nachweist, dass sich die Einbringlichkeit seiner Forderung infolge der Aufnahme bzw. Übernahme wesentlich verringert hat und die Übertragende Gesellschaft keine angemessene Sicherheitsstellung angeboten hat, kann er verlangen, dass noch vor der Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme bzw. Übernahme im liechtensteinischen Handelsregister zusätzliche Sicherheiten gestellt werden. Kein Recht auf Stellung von Sicherheiten haben jedoch jene Gläubiger, denen das Recht auf die vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren zusteht oder die im Sinne des Insolvenzverfahrens als gesicherte Gläubiger gelten oder deren Forderungen erst nach Eintragung der Fusion bzw. Verschmelzung in das Handelsregister entstanden sind. Die Übernehmende Gesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten, die bei der Übertragenden Gesellschaft verblieben sind, bis zu dem Betrag, um den sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Übertragenden Gesellschaft im Zusammenhang mit der Veränderung des Eigenkapitals der übernehmenden Gesellschaft verändert haben. Die Übertragende Gesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten, die infolge der Fusion und Aufnahme bzw. Übernahme an die Übernehmende Gesellschaft übertragen wurden, bis zur Höhe des in ihrer Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals. Die Gesellschafter der Übertragenden Gesellschaft haften für die Schulden, die vor der rechtlichen Wirksamkeit der Aufnahme bzw. Übernahme entstanden sind, im gleichen Umfang wie vor der rechtlichen Wirksamkeit der Aufnahme bzw. Übernahme. Für den Fall, dass aus dem Plan zur Verschmelzung durch Aufnahme bzw. Übernahme unklar ist, ob ein Vermögenswert oder eine Schuld von der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, wird angenommen, dass dieser Vermögenswert oder diese Schuld ein Vermögenswert oder eine Schuld der Übertragenden Gesellschaft ist. Jeder, dessen rechtliche Interessen durch die Aufnahme bzw. Übernahme betroffen sind, hat das Recht, von jeder der Gesellschaften Informationen darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte und welche Schulden an die Nachfolgergesellschaft übertragen werden sollen. Wenn eine solche Person die angeforderten Informationen nicht ohne unnötige Verzögerung erhält, kann sie dieses Recht vor einem Gericht geltend machen. Die Zuständigkeit für Angelegenheiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die vor der rechtlichen Wirksamkeit der Verschmelzung durch Aufnahme bzw. Übernahme entstanden sind, liegt bei denjenigen liechtensteinischen Gerichten, die zuständig wären, sofern eine Aufnahme bzw. Übernahme nicht stattgefunden hätte, vorausgesetzt, die Übertragende Gesellschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin Partei eines solchen Rechtsstreits ist. Gemäß Art 352c Abs. 2 Ziff 3 PGR muss die Übertragende Gesellschaften jedem Gläubiger der Übertragenden Gesellschaften vollständige Informationen über alle Rechte der Aktionäre und Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft zustehen, zur Verfügung stellen. Die Informationen sind auf erste Anfrage und kostenlos schriftlich oder, auf Wunsch, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter (Art 352c Abs. 2 Ziff. 3 PGR) der Übertragenden Gesellschaft kann unterbleiben, da die Übertragende Gesellschaft einen Alleinaktionär hat und keine Minderheitsgesellschafter bestehen, die bei einer entsprechenden Beschlussfassung überstimmt werden könnten. Modalitäten für die Inhaber von Sonderrechten in den beteiligten Gesellschaften sowie für Inhaber von Schuldverschreibungen und Genussrechten an einer der Gesellschaften sind nicht erforderlich, weil es derartige Rechteinhaber nicht gibt. Da sämtliche Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften auf die Prüfung des Fusionsplans bzw. Verschmelzungsplans durch einen Sachversständigen verzichtet haben, entfällt die Zurverfügungstellung etwaiger Prüfungsberichte. Die Zurverfügungstellung von Berichten des Aufsichtsrates entfällt, weil der Aufsichtsrat der Übertragenden Gesellschaften nicht verpflichtet ist einen Bericht über die Aufnahme bzw. Übernahme zu erstellen und bei der übernehmenden Gesellschaft kein Aufsichtsrat besteht. Betreffend die übernehmende Gesellschaft: Die Rechte der Gläubiger der deutschen Übernehmenden Gesellschaft Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Schloss Ricklingen, geschäftsansässig: Burgstraße 20, 30826 Schloss Ricklingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 120385 ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Übernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Übernehmenden Gesellschaft nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der Übernehmenden Gesellschaft auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Übernehmenden Gesellschaft Graf zu Solms-Wildenfels Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Schloss Ricklingen eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 120385 unter deren Geschäftsanschrift Burgstraße 20, 30826 Schloss Ricklingen, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der Übernehmenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da außenstehende Minderheitsgesellschafter der Übernehmenden Gesellschaft nicht vorhanden sind.Veränderungen
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