Veröffentlichungen vom Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen HRB 111113
Firma: GHK - DOMO GmbH
Sitz: Bad Gandersheim
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HRB 111113: GHK - DOMO GmbH, Bad Gandersheim, Darre 2 A, 37581 Bad Gandersheim. ...
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HRB 111113: GHK - DOMO GmbH, Bad Gandersheim, Darre 2 A, 37581 Bad Gandersheim. ...
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HRB 111113:GHK - DOMO GmbH, Bad Gandersheim, Darre 2 A, 37581 Bad Gandersheim.Di...
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HRB 111113:GHK - DOMO GmbH, Bad Gandersheim, Darre 2 A, 37581 Bad Gandersheim.Ge...
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Veröffentlichung vom 25.09.2009 12:00:00
GHK mbH-Gesellschaft für Holz- und Kunststoffverarbeitung mbH, Bad Gandersheim, (Darre 2 a, 37581 Bad Gandersheim).Die Gesellschafterversammlung vom 10.08.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) sowie in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Gegenstandes beschlossen. Darüber hinaus wurde der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Neue Firma: GHK - DOMO GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Be- und Verarbeitung von Holz- und Kunststoffen in industrieller Fertigung sowie der Systembau, die Herstellung und der Vertrieb von Einrichtungegenständen und Ausstattungskomponenten in Gebäuden. Dies umfasst nicht die Ausübung eines Handwerks bzw. handwerksähnlicher Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.08.2009 mit der DOMO GmbH mit Sitz in Altgandersheim (AG Braunschweig, HRB 111155) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.