Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hannover zum Aktenzeichen HRB 110453
Firma: GFG Gesellschaft für Gebäudedienste mit beschränkter Haftung
Sitz: Garbsen
Veränderungen
HRB 110453: GFG Beteiligungs GmbH, Garbsen, Fockestr. 3, 30827 Garbsen. Prokura ...
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Veröffentlichung vom 01.11.2021 19:00:00
HRB 110453: GFG Gesellschaft für Gebäudedienste mit beschränkter Haftung, Garbsen, Fockestr. 3, 30827 Garbsen. Die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: GFG Beteiligungs GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 15.10.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.10.2021 und der Gesellschafterversammlung der GFG Gebäudedienste Becker GmbH & Co. KG (künftig firmierend unter: GFG Gesellschaft für Gebäudedienste GmbH & Co. KG) vom 15.10.2021 Teile ihres Vermögens (gesamter Geschäftsbetrieb) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die GFG Gebäudedienste Becker GmbH & Co. KG (künftig firmierend unter: GFG Gesellschaft für Gebäudedienste GmbH & Co. KG) mit Sitz in Garbsen (Amtsgericht Hannover HRA 205590) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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