Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hildesheim zum Aktenzeichen HRB 110136
Firma: Albert Fischer Hausbau GmbH
Sitz: Elze
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HRB 110136: Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, Heilswannenweg 53, 31008 Elze. Ve...
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HRB 110136: Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, Heilswannenweg 53, 31008 Elze. Ei...
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HRB 110136: Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, Heilswannenweg 53, 31008 Elze. Be...
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HRB 110136: Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, Heilswannenweg 53, 31008 Elze. Pr...
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Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, Heilswannenweg 53, 31008 Elze.Geschäftsanschr...
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Veröffentlichung vom 23.12.2008 12:00:00
Albert Fischer Hausbau GmbH, Elze, (Heilswannenweg 53, 31008 Elze).Die Gesellschafterversammlung hat am 10.11.2008 beschlossen, das Stammkapital um EUR 106,22 auf EUR 76.800,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 5 zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2008 und 03.12.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 25.600,00 auf 102.400,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Albert Fischer Deponie und Baustoffe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elze (Amtsgericht Hildesheim, HRB 15190) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2008/03.12.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 25.08.2008/03.12.2008 mit der Albert Fischer Deponie und Baustoffe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elze (Amtsgericht Hildesheim, HRB 15190) als übertragendem Rechtsträger verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.