Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRB 110075
Firma: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Rechterfeld
Löschungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
HRB 110075: Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterf...
Veränderungen
Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterfeld, Paul-We...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 17.07.2009 12:00:00
Paul Wesjohann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rechterfeld, Paul-Wesjohann-Str. 45, 49429 Visbek.Geschäftsanschrift: Paul-Wesjohann-Str. 45, 49429 Visbek. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.06.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.06.2009 mit der GÖIV - Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Grimme (Amtsgericht Stendal HRB 15758) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.