Veröffentlichungen vom Amtsgericht Tostedt zum Aktenzeichen HRB 101298
Firma: Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stade Schwinge Werkstätten gemeinnützige GmbH
Sitz: Stade
Veränderungen
HRB 101298: Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stade Schwinge Werkstätten geme...
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HRB 101298: Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stade Schwinge Werkstätten geme...
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Veröffentlichung vom 10.10.2012 12:00:00
Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stade Schwinge Werkstätten und Langzeiteinrichtungen gGmbH, Stade, Am Hofacker 14, 21682 Stade. Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Änderung in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Deutsches Rotes Kreuz - Kreisverband Stade Schwinge Werkstätten gemeinnützige GmbH. Die Förderung der freien Wohlfahrtspflege für geistig, körperlich oder seelisch behinderte Menschen. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb der Schwinge Werkstätten (Werkstatt für Behinderte). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.08.2012 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Deutsches Rotes Kreuz-Kreisverband Stade - Wohn- und Langzeiteinrichtungen gemeinnützige GmbH mit Sitz in Stade (Amtsgericht Tostedt HRB 203533) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.