Veröffentlichungen vom Amtsgericht Lüneburg zum Aktenzeichen HRB 100919
Firma: Dr. Weilep GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Sitz: Celle
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HRB 100919: Dr. Weilep GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Celle, Breite Straß...
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Dr. Weilep GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Celle, Breite Straße 11, 29221 ...
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Veröffentlichung vom 06.10.2011 12:00:00
Dr. Weilep GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Celle, Breite Straße 11, 29221 Celle. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 30175 Hannover, Geschäftsanschrift: Volgersweg 49, 30175 Hannover. Zweigniederlassung errichtet unter gleicher Firma mit Zusatz: Zweigniederlassung Magdeburg, 39108 Magdeburg, Geschäftsanschrift: Hans-Löscher-Straße 35, 39108 Magdeburg. 107.000,00 EUR. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen beschränkt auf die Zweigniederlassung 39108 Magdeburg: Landrath, Jeanette, Magdeburg, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 30.000,- EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Dr. Weilep Steuerberatungsgesellschaft mbH, Celle (Amtsgericht Lüneburg HRB 100209) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Dr. Weilep Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Celle (Amtsgericht Lüneburg HRB 100209) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Landrath, Jeanette aus Magdeburg
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