Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hildesheim zum Aktenzeichen HRA 201956
Firma: SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co. KG
Sitz: Hildesheim
Adresse: Römerring 1, 31137 Hildesheim
Veränderungen
HRA 201956: SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co. KG, Hildesheim, Römerring 1,...
Berichtigungen
HRA 201956: SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co. KG, Hildesheim, Römerring 1,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2017 19:00:00
HRA 201956: SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co. KG, Hildesheim, Römerring 1, 31137 Hildesheim. (Planung und Durchführurg von Verkehrsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr und damit zusammenhängender Geschäfte, die der Förderung und Ergänzung des Hauptgeschäftes dienen, sowie Ausrüstung, Wartung und Instandsetzung von Motoren und Fahrzeugen aller Art). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Römerring 1, 31137 Hildesheim. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: SVHI Stadtverkehr Hildesheim Verwaltungs-GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim HRB 205311), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Galla, Udo, Pattensen, *XX.XX.XXXX; Störig, Bernd, Diekholzen, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SVHI Stadtverkehr Hildesheim GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim HRB 2784) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.Personen: Galla, Udo aus Pattensen,
Störig, Bernd aus Diekholzen