Veröffentlichungen vom Amtsgericht Oldenburg zum Aktenzeichen HRA 200971
Firma: OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG
Sitz: Neuenkirchen-Vörden
Veränderungen
HRA 200971: OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Hörster Wall ...
Veränderungen
HRA 200971: OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Hörster Wall ...
Veränderungen
OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Hörster Wall 1, 49434 Neu...
Veränderungen
OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Hörsten 3, 49434 Neuenkir...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.09.2007 10:59:00
OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden (Hörsten 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden, Produktion und Handel mit allen Produkten der landwirtschaftlichen und tierischen Veredelungswirtschaft, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Eiprodukten, sowie die Beteiligung und Geschäftsführung an bzw. von Gesellschaften und Unternehmen, die tierische Produktion, Verarbeitung oder der Handel von landwirtschaftlichen Produkten oder Betriebsmitteln betreiben.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: AEP Artland Eiprodukte Beteiligungs-GmbH, (Amtsgericht Osnabrück HRB 21134), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der OVOBEST Eiprodukte GmbH, Neuenkirchen-Vörden (Amtsgericht Oldenburg HRB 110885) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.