Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hannover zum Aktenzeichen GnR 209
Firma: Volksbank Saaletal eG
Sitz: Salzhemmendorf-Lauenstein
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GnR 209: HEIMATWERK HANNOVER eingetragene Wohnungsgenossenschaft, Hannover, Am J...
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Veröffentlichung vom 26.07.2019 19:00:00
GnR 209: HEIMATWERK HANNOVER eingetragene Wohnungsgenossenschaft, Hannover, Am Jungfernplan 3, 30171 Hannover. Die Generalversammlung vom 21.05.2019 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), § 11 (Ausschließung eines Mitgliedes), § 12 (Auseinandersetzung), § 15 (Überlassung von Wohnungen), § 16 (Pflichten der Mitglieder), § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 21 (Vorstand), § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 24 (Aufsichtsrat), § 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 26 (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates), § 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), § 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 30 (Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern), § 31 (Stimmrecht in der Mitgliederversammlung), § 33 (Einberufung der Mitgliederversammlung), § 34 (Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung), § 35 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), § 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss), § 40 (Rücklagen), § 42 (Verlustdeckung), § 43 (Bekanntmachungen) und § 44 (Prüfung) und die Neueinfügung von § 30a (Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern) beschlossen. (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.Veränderungen
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