Veröffentlichungen vom Amtsgericht Schwerin zum Aktenzeichen HRB 9182
Firma: Green Park 1 Acquisition GmbH
Sitz: Gadebusch
Löschungen
HRB 9182:Green Park 1 Acquisition GmbH, Gadebusch, Am Stadtwald 7, 19205 Gadebus...
Veränderungen
HRB 9182:Green Park 1 Acquisition GmbH, Gadebusch, Am Stadtwald 7, 19205 Gadebus...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 21.07.2015 22:00:00
HRB 9182:Green Park 1 Acquisition GmbH, Gadebusch, Am Stadtwald 7, 19205 Gadebusch.1. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Green Park 1 Acquisition GmbH mit der Green Park Luxembourg Holding 1, S.à.r.l. eingereicht worden.2. An der Verschmelzung sind die Green Park 1 Acquisition GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit einem einzigen Gesellschafter, mit Sitz in Gadebusch und eingetragener Geschäftsanschrift Am Stadtwald 7, 19205 Gadebusch, Deutschland, als übertragende Gesellschaft und die Green Park Luxembourg Holding 1, S.à.r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischen Recht (société à responsabilité limitée), mit Sitz in 2-4, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg, Luxemburg als übernehmende Gesellschaft beteiligt.3. Die Green Park 1 Acquisition GmbH als übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 9182. Die Green Park Luxembourg Holding 1, S.à.r.l. als übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés) unter der Registernummer B 115469.4. a) Die Rechte der Gläubiger der Green Park 1 Acquisition GmbH als übertragende Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Green Park 1 Acquisition GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Befriedigung können sie verlangen, wenn ihr Anspruch fällig und durchsetzbar ist oder wenn sie die Fälligkeit jederzeit herbeiführen können. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigem nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Des Weiteren muss die zu sichernde Forderung vor oder bis zu fünfzehn Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sein. Ein Abstellen auf das Wirksamwerden der Verschmelzung scheidet damit aus. Die zu sichernde Forderung muss bis zu diesem Zeitpunkt entstanden und damit wirksam und mit Ausnahme der Fälligkeit durchsetzbar sein. Es reicht nicht aus, dass die zu sichernde Forderung begründet ist.Anspruchsberechtigt sind auch die durch eine Deckungsmasse bevorzugten Gläubiger.Hinsichtlich der Ansprüche der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Die Gläubiger der Green Park 1 Acquisition GmbH können daneben nicht Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG verlangen.Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ist die Green Park Luxembourg Holding 1, S.à.r.l. als übernehmende Gesellschaft neuer Schuldner.Der Ansprach ist unmittelbar gegenüber der Green Park 1 Acquisition GmbH unter deren Geschäftsanschrift Am Stadtwald 7, 19205 Gadebusch, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.b) Die Gläubiger der Übernehmenden luxemburgischen Green Park Luxembourg Holding 1 S.à.r.l. können gemäß Artikel 268 des Luxemburger Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften ungeachtet aller gegenteiligen Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans die Stellung von ausreichend Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen beantragen. Der Antrag erfolgt im Eilverfahren bei dem Vorsitzenden Richter des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts, in dessen Bezirk die Green Park Luxembourg Holding 1 S.à.r.l. ihren Sitz hat. Das zuständige Bezirksgericht für die Green Park Luxembourg Holding 1 S.à.r.l. befindet sich in Luxemburg. Die Gläubiger haben dabei nachzuweisen, dass die Verschmelzung eine solche Sicherung erforderlich macht.Die Stellung von ausreichend Sicherheiten kann nur für Forderungen gestellt werden, die vor der Veröffentlichung der Verschmelzung gemäß Artikel 273 des Luxemburger Gesetzes vom 10 August 1915 über die Handelsgesellschaften begründet worden sind.Wenn der Gläubiger bereits über angemessene Sicherheiten verfügt oder wenn diese in Anbetracht des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht notwendig sind, wird der Antrag vom Richter abgewiesen.Die Green Park Luxembourg Holding 1 S.à.r.l. kann den Antrag auf Stellung ausreichender Sicherheiten hinfällig werden lassen, indem sie den Gläubiger befriedigt, selbst wenn die Forderungen noch nicht fällig sind.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Green Park Luxembourg Holding 1 S.à.r.l. unter deren Geschäftsanschrift 2-4, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg, Luxemburg, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans, gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Veränderungen
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