Veröffentlichungen vom Amtsgericht Schwerin zum Aktenzeichen HRB 7479
Firma: HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH
Sitz: Pampow
Löschungen
HRB 7479: HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH, Pampow, Lindenweg 1, 1...
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HRB 7479: HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH, Pampow, Lindenweg 1, 1...
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HRB 7479:HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH, Pampow, Lindenweg 1, 19...
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HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH, Pampow, Lindenweg 1, 19075 Pampo...
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Veröffentlichung vom 30.07.2010 12:00:00
HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen Beteiligungs GmbH, Pampow, Lindenweg 1, 19075 Pampow.Die Gesellschafterversammlung vom 28.06.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 (Gegenstand), 5 und 17 (Bekanntmachungen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Pampow (Amtsgericht Schwerin, HRA 2043) beschlossen. Neue Firma: HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH. Änderung der Geschäftsanschrift: Lindenweg 1, 19075 Pampow. Neuer Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Beschichtungen aller Art. Stammkapital jetzt: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom jeweils selben Tage mit der HFS Fahrzeug- und Industriebeschichtungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Pampow (Amtsgericht Schwerin, HRA 2043) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.