Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neubrandenburg zum Aktenzeichen HRB 6947
Firma: G. Lange Transporte GmbH
Sitz: Stavenhagen
Löschungen
HRB 6947: G. Lange Transporte GmbH, Stavenhagen, Ivenackerstraße 17, 17153 Stave...
Veränderungen
HRB 6947: G. Lange Transporte GmbH, Faulenrost, Dorfstraße 95 c, 17139 Faulenros...
Veränderungen
G. Lange Transporte GmbH, Faulenrost, Dorfstraße 95 c, 17139 Faulenrost. Geschäf...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 05.09.2008 12:00:00
G. Lange Transporte GmbH, Faulenrost (Dorfstraße 95 a, 17139 Faulenrost). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2008. Gegenstand: der Transport von Gütern aller Art auf dem Landwege - mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Güter - sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lange, Gunnar, Wenzendorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Vermögens des unter der Firma G.Lange Transporte e.K. betriebenen Unternehmens mit Sitz in Faulenrost (Amtsgericht Neubrandenburg, HRA 1969 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24.06.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Lange, Gunnar aus Wenzendorf