Veröffentlichungen vom Amtsgericht Schwerin zum Aktenzeichen HRB 6442
Firma: Dr. Struve Hausverwaltung GmbH
Sitz: Schwerin
Löschungen
HRB 6442: Dr. Struve Hausverwaltung GmbH, Schwerin, Bleicherufer 13, 19053 Schwe...
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HRB 6442: Dr. Struve Hausverwaltung GmbH, Schwerin, Bleicherufer 13, 19053 Schwe...
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Dr. Struve Hausverwaltung GmbH, Schwerin, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin.Bestel...
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Dr. Struve Hausverwaltung GmbH, Schwerin, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin.Geschä...
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Veröffentlichung vom 19.09.2008 12:00:00
Dr. Struve Hausverwaltung GmbH, Schwerin (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin). Die Gesellschafterversammlung hat am 21.08.2008 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 35,41 auf EUR 25.600,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in den §§ 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 5, 6, 10 und 13 (Bekanntmachungen) zu ändern. Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2008 hat darüberhinaus die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.600,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der GHD Gesellschaft für Hausmeister-Dienste mbH mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRB 6629) beschlossen. Stammkapital jetzt: 51.200,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.08.2008 mit der GHD Gesellschaft für Hausmeister-Dienste mbH mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRB 6629) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.