Veröffentlichungen vom Amtsgericht Rostock zum Aktenzeichen HRB 15469
Firma: VOSS Grundbesitz GmbH
Sitz: Rostock
Adresse: Strandstraße 95, 18055 Rostock
Veränderungen
HRB 15469: VOSS Grundbesitz GmbH, Rostock, Strandstraße 95, 18055 Rostock. Die G...
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HRB 15469: VOSS Grundbesitz GmbH, Rostock, Strandstraße 95, 18055 Rostock. Nicht...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.08.2021 23:01:00
HRB 15469: VOSS Grundbesitz GmbH, Rostock, Strandstraße 95, 18055 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2020. Geschäftsanschrift: Strandstraße 95, 18055 Rostock. Gegenstand: Kauf, der Verkauf und die Verwaltung von Grundstücken bzw. Grundstücksflächen aller Art (einschließlich darauf befindlicher Gebäude) mit der Absicht ggf. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Bernstein, Maik, Sanitz, *XX.XX.XXXX; Ohm, Tim, Rostock, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der VOSS Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rostock (Amtsgericht Rostock, HRA 2844) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.