Veröffentlichungen vom Amtsgericht Rostock zum Aktenzeichen HRB 13722
Firma: Landwirtschaftsbetrieb Schwasdorf GmbH
Sitz: Schwasdorf
Adresse: Kastanienallee 17, 17168 Schwasdorf
Veränderungen
HRB 13722: Landwirtschaftsbetrieb Schwasdorf GmbH, Schwasdorf, Kastanienallee 17...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.01.2017 22:01:00
HRB 13722: Landwirtschaftsbetrieb Schwasdorf GmbH, Schwasdorf, Kastanienallee 17, 17168 Schwasdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2017. Geschäftsanschrift: Kastanienallee 17, 17168 Schwasdorf. Gegenstand: die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen; zu diesem Zweck sind auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zulässig. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Klemme, Kurt, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Oldendorff, Nikolaus, Hamburg, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Landwirtschaftsbetrieb Schwasdorf e.G., Schwasdorf (Amtsgericht Rostock GnR 218) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.01.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Klemme, Kurt aus Hamburg,
Oldendorff, Nikolaus aus Hamburg