Veröffentlichungen vom Amtsgericht Rostock zum Aktenzeichen HRB 11318
Firma: KAGELMALER GmbH
Sitz: Rostock
Adresse: Augustenstr. 44, 18055 Rostock
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HRB 11318: KAGELMALER GmbH, Rostock, Augustenstr. 44, 18055 Rostock. Bestellt al...
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HRB 11318: KAGELMALER GmbH, Rostock, Augustenstr. 44, 18055 Rostock. Vertretungs...
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HRB 11318: MRS Malermeister Rainer Kagel GmbH, Rostock, Augustenstr. 44, 18055 R...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.09.2009 12:00:00
MRS Malermeister Rainer Kagel GmbH, Rostock, Augustenstr. 44, 18055 Rostock.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2009. Geschäftsanschrift: Augustenstr. 44, 18055 Rostock. Ausführung von Maler- und Lackierarbeiten, Bodenlege- und Parkettlegearbeiten, Raumausstatterarbeiten, Einbau genormter Baufertigteile sowie Gebäudereinigungsarbeiten. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Kagel, Rainer, Kösterbeck, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Rainer Kagel als Inhaber unter der Firma M.R.S. Maler- und Reparatur Service Rainer Kagel e.K. mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 2925 ) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.07.2009. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.08.2009 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kagel, Rainer aus Kösterbeck