Veröffentlichungen vom Amtsgericht Rostock zum Aktenzeichen HRB 10715
Firma: Deutsche Immobilien Business Center Stadthafen GmbH
Sitz: Rostock
Adresse: Lange Straße 1a, 18055 Rostock
Löschungen
Deutsche Immobilien Business Center Stadthafen GmbH, Rostock, Lange Straße 1a, 1...
Veränderungen
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Veränderungen
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Veränderungen
Deutsche Immobilien Business Center Stadthafen GmbH, Rostock (Am Strande 3e, 180...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.09.2007 16:25:00
Deutsche Immobilien Business Center Stadthafen GmbH, Rostock (Am Strande 3e, 18055 Rostock). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2007. Gegenstand: Erwerb, die Entwicklung und Bebauung, die Vermietung und Verwaltung sowie der Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken der Gesellschaft. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Feldmann, Peter Maria, Wohltorf, *XX.XX.XXXX; Hasse, Hans-Joachim, Rostock, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Deutsche Immobilien 1. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 1947) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dipl.-Kfm. Feldmann, Peter Maria aus Wohltorf,
Hasse, Hans-Joachim aus Rostock