Veröffentlichungen vom Amtsgericht Neubrandenburg zum Aktenzeichen HRA 2883
Firma: Landesforst Mecklenburg - Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts
Sitz: Malchin
Adresse: Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin
Veränderungen
HRA 2883: Landesforst Mecklenburg - Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 08.02.2021 23:01:00
HRA 2883: Landesforst Mecklenburg - Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts, Malchin, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin. Geschäftsanschrift: Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin. Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zählen insbesondere die Verwaltung und Bewirtschaftung des anstaltseigenen Waldes sowie des übrigen Verwaltungsvermögens, die Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben, soweit diese nicht unter § 2 Abs. 3 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes fallen, sowie der Jagdbetrieb. Die Landesforstanstalt kann neue Geschäftsfelder erschließen, soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Gegenstands des Unternehmens ist ferner die Wahrnehmung folgender Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises: 1. die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes, 2. die Vorbereitung der forstlichen Rahmenplanung, 3. die Standorterkundung, Waldbiotop- und Naturraumkartierung und das forstliche Monitoring, 4. die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens, 5, die Führung des Waldverzeichnisses, 6. die Durchführung forstrechtlicher Verwaltungsverfahren, 7. die Ausübung der Forstaufsicht sowie des Wald- und Forstschutzes, 8. die Wahrnehmung der Naturschutzaufgaben nach dem Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern, 9. die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Waldpädagogik, der Natur- und Umweltbildung, des Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raumes, 10. die Maßnahmen, die der Daseinsvorsorge und Sicherung der besonderen Zweckbestimmung des anstaltseigenen Waldes im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes dienen sowie 11. die Ausbildung. Die Aufgaben nach Nr. 1 bis 5 nimmt die Landesforstanstalt auch für die Nationalparke wahr.Neueintragungen
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