Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 81464
Firma: Logwin Solutions Consumer Goods GmbH
Sitz: Köln
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Logwin Solutions Consumer Goods GmbH, Hamburg, Lüneburger Tor 8-10, 21073 Hambur...
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Thiel Freshnet GmbH, Hamburg (Lüneburger Tor 8-10, 21073 Hamburg). Die Gesellsch...
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Thiel Freshnet GmbH, Hamburg (Lüneburger Tor 8-10, 21073 Hamburg). Bestellt Gesc...
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Thiel Freshnet GmbH, Hamburg (Lüneburger Tor 8-10, 21073 Hamburg). Ausgeschieden...
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Veröffentlichung vom 09.08.2006 06:11:00
Thiel Freshnet GmbH, Hamburg (Lüneburger Tor 8-10, 21073 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 30.03.2006 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den jetzigen §§ 2 (Gegenstand) und 14 (Bekanntmachungen). Neuer Unternehmensgegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Lebensmittellogistik für nicht temperaturgeführte und für temperaturgeführte Güter sowie Einkauf und Vertrieb von Produkten für die Systemgastronomie. Die Logistikdienstleistungen beinhalten das Management sämtlicher Daten- und Kapitalströme. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.06.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.06.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.06.2006 mit der Thiel Systemhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 81465) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im elektronischen Bundesanzeiger.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.