Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 80808
Firma: Tipp24 AG
Sitz: Hamburg
Adresse: Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Geschäftsanschrift: Straße...
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Die Hauptversammlung vom 1...
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Nicht mehr Vorstand: Schum...
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Vorgänge ohne Eintragung
Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Als nicht eingetragen wird...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.06.2009 12:00:00
Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Ergänzung der Bekanntmachung vom 15.05.2009:-Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO)- Die Egela Beteiligungsverwaltungs AG soll als übertragender Rechtsträger auf die Tipp24 AG als übernehmender Rechtsträger im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs 2 Iit a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachstehend: "SE-VO") verschmolzen werden. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften werden daher gemäß Art 21 lit a) bis e) der SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht: 1. Tipp24 AGa) Angabe gemäß Art. 21 lit a) SE-VO: Rechtsform, Firma und Sitz der TIpp 24 AG Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) deutschen Rechts Firma: Tipp24 AG Sitz: Hamburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 80808b) Angabe gemäß Art. 21 lit b SE-VO: Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register: Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg. Deutschland. unter HRB 80808 Dort sind die Unterlagen nach Art 3 Abs 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegtc) Angabe gemäß Art. 21 lit. c SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Tipp24 AG gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Gemäß Art 24 Abs 1 SE-VO findet unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung. Im deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 UmwG geregelt. Danach ist den Gläubigern der Tipp24 AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag. an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Tipp24 AG nach § 19 Abs 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung ihrem ganzen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist. Dieses Recht steht den Gläubigern der Tipp24 AG allerdings nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung Ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen Gemäß § 22 Abs 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu Ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Außerdem ist das Gläubigerschutzrecht in § 22 UmwG i.V.m. Art 24 Abs 1 SE-VO im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wie im vorliegenden Fall auf die Gläubiger der in Deutschland ansässigen Gesellschaft - derTipp24 AG - beschränkt. Die Gläubiger der Egela Beteiligungsverwaltungs AG werden durch die Gläubigervorschriften des österreichischen Rechts geschützt (dazu unten 2 c)) Für Anleihegläubiger der Tipp24 AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der Tipp24 AG) sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Für sie gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 SEAG finden hier keine Anwendung, weil der künftige Sitz der Tipp24 SE In Hamburg, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Tipp24 AG eingeholt werden:Tipp24 AG z. Hd. des Vorstands Straßenbahnring 13 20251 Hamburg Deutschlandd) Angabe gemäß Art 21 lit. d SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Tipp24 AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Gemäß Art 24 Abs 2 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. Aktionäre der Tipp24 AG können gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Tipp24 AG vom 16. Juni 2009 Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 14 Abs 1 UmwG). Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden (§241 AktG). Ausschließlich zuständig ist das Landgericht Hamburg, Deutschland, als das Landgericht, indessen Bezirk die Tipp24 AG ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder Aktionär der Tipp24 AG, wenn er in der Hauptversammlung gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage auf § 243 Abs 2 AktG (Erlangung von Sondervorteilen) gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht Hamburg, Deutschland, als das Landgericht, indessen Bezirk die Tipp24 AG ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt bzw. als nichtig festgestellt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei im Gerichtsverfahren sind bzw. waren. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs 3 UmwG ins Handelsregister am Sitz derTipp24 AG eingetragen und dadurch wirksam geworden ist. In diesem Falle wäre die Tipp24 AG nach § 16 Abs 3 5 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz derTipp24 AG bzw. Tipp24 SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von derTlpp24 AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 248a Abs 1 AktG) Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248a S 2, 149 Abs 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der Tipp24 AG und Ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alte Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von Verfahren beendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionäre der Tipp24 AG haben im vorliegenden Fall dagegen kein Barabfindungsrecht. Zwar haben die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft nach § 7 SEAG ein Barabfindungsrecht, sofern der Sitz der künftigen SE aus deutscher Sicht im Ausland ist. Da die Tipp24 AG aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der Tipp24 SE in Hamburg, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein wird, findet §7 SEAG keine Anwendung. Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Tipp24 AG eingeholt werden: Tipp24 AG z. Hd. des Vorstands Straßenbahnring 13 20251 Hamburg Deutschland 2. Egela Beteillgungsverwaltungs AG Angabe gemäß Art, 21 lit a) SE-VO: Rechtsform, Firma und Sitz der Egela Betelligungsverwaltungs AG Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) österreichischen Rechts Firma: Egela Beteiligungsverwaltungs AG Sitz: Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 261910m b) Angabe gemäß Art. 21 Iit. b SE-VO: Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/ 151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register Beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 261910m sind die Unterlagen nach Art 3 Abs 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt. Darüber hinaus wurde der Verschmelzungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft (Egela Beteiligungsverwaltungs AG) beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 261910m eingereicht. 3. Angabe gemäß Art 21 lit. e SE-VO: Firma und Sitz der SE Die durch die Verschmelzung der Egela Betelligungsverwattungs AG auf die Tipp24 AG entstehende SE wird unter Tipp24 SE firmieren und ihren Sitz in Hamburg, Deutschland, haben.4. Sonstige Angaben Klarstellend wird festgehalten, dass weder bei der Tipp24 AG noch bei der Egela Beteiligungsverwaltungs AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde (Art 31 Abs 1 SE-VO i.V.m. § 9 Abs 3. 8 Abs 3 UmwG bzw § 232 Abs.1 öAktG) und bei der Tipp24 AG kein Verschmelzungsbericht des Vorstands erstellt wurde (§ 8 Abs 3 Satz 1 zweite Alternative UmwG) und keine Prüfung durch den Aufsichtsrat stattfand. Weiter wird festgehalten, dass die Tipp24 AG zu 100% an der Egela Beteitigungsverwaltungs AG beteiligt ist; daher entfällt ein Barabfindungsangebot und die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Art 21 lit d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung). Auf die Auslegung der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 221 a Abs 2 öAktG am Sitz der übertragenden Gesellschaft und deren Zusendung hat die Alleinaktionärin, Tipp24 AG verzichtet. Die Tipp24 AG wird als Alleingesellschafterin der Egela Beteiligungsverwaltungs AG in der Hauptversammlung voraussichtlich am 16.06.2009 über die Verschmelzung Beschluss fassen.Vorgänge ohne Eintragung
Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Die Gesellschaft hat gem. ...
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg.Nicht mehr Vorstand: Geiß,...
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 11-13, 20251 Hamburg.Änderung zur Geschäftsa...
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Tipp24 AG, Hamburg, Straßenbahnring 11-13, 20251 Hamburg.Das Grundkapital der Ge...
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Tipp24 AG, Hamburg (Straßenbahnring 11-13, 20251 Hamburg). Die Hauptversammlung ...
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Tipp24 AG, Hamburg (Straßenbahnring 11-13, 20251 Hamburg). Bestellt Vorstand: Ge...
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Tipp24 AG, Hamburg (Straßenbahnring 11-13, 20251 Hamburg). Die Hauptversammlung ...