Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 79309
Firma: HIH Invest AG
Sitz: Hamburg
Adresse: Kehrwieder 8, 20457 Hamburg
Löschungen
HIH Invest AG, Hamburg, Kehrwieder 8, 20457 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 07...
Veränderungen
HIH Invest AG, Hamburg, Kehrwieder 8, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist als üb...
Vorgänge ohne Eintragung
HIH Invest AG, Hamburg, Kehrwieder 8, 20457 Hamburg. Als nicht eingetragen wird ...
Veränderungen
HIH Invest AG, Hamburg, Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg. Änderung zur Geschäftsan...
Veränderungen
HIH Invest AG, Hamburg, Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg. Die Hauptversammlung vom...
Veränderungen
HIH Invest AG, Hamburg, Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg.Berichtigt v.A.w. (Vertre...
Veränderungen
HIH Invest AG, Hamburg, Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg.Geschäftsanschrift: Fuhle...
Veränderungen
Hamburg Berlin Immobilien AG, Hamburg (Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg). Die Haup...
Vorgänge ohne Eintragung
Hamburg Berlin Immobilien AG, Hamburg (Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg). Als nich...
Veränderungen
Hamburg Berlin Immobilien AG, Hamburg (Fuhlentwiete 12, 20355 Hamburg). Prokura ...
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Veröffentlichung vom 09.10.2006 06:39:00
Hamburg Berlin Immobilien AG, Hamburg (Alstertor 17, 20095 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 18.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.08.2006 mit der MSB Grundstücksentwicklungsgesellschaft Quickborn mbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 94015) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.