Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 71538
Firma: VCC GmbH AGENCY FOR POSTPRODUCTION
Sitz: Hamburg
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VCC GmbH AGENCY FOR POSTPRODUCTION, Hamburg, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg. Dur...
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VCC GmbH AGENCY FOR POSTPRODUCTION, Hamburg, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg. Aus...
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VCC GmbH AGENCY FOR POSTPRODUCTION, Hamburg, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg. Aus...
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VCC GmbH AGENCY FOR POSTPRODUCTION, Hamburg, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg.Best...
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VCC Perfect Pictures GmbH, Hamburg, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg.Die Gesellsch...
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Veröffentlichung vom 07.11.2008 12:00:00
Magic & More Postproductions GmbH, Hamburg, (Doormannsweg 43, 20259 Hamburg).Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Ziff. (1) (Firma) und 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR beschlossen. Neue Firma: VCC Perfect Pictures GmbH. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.08.2008 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.08.2008 den Teil "Postproduktion Werbung" des Vermögens der VCC Perfect Pictures Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 76391) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 06.11.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.