Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 63632
Firma: telcoland GmbH Mobilfunk und Computerhandel
Sitz: Hamburg
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HRB 63632: ByteClub GmbH, Hamburg, Kollaustraße 64 - 66, 22529 Hamburg. Bestellt...
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HRB 63632: ByteClub GmbH, Hamburg, Kollaustraße 64 - 66, 22529 Hamburg. Die Gese...
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HRB 63632: ByteClub GmbH, Hamburg, Kollaustraße 64 - 66, 22529 Hamburg. Bestellt...
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HRB 63632: ByteClub GmbH, Hamburg, Kollaustraße 64 - 66, 22529 Hamburg. Ausgesch...
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Veröffentlichung vom 06.07.2017 15:09:00
HRB 63632: Telcoland GmbH, Hamburg, Kollaustraße 64 - 66, 22529 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000.000,00 EUR auf 2.000.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der COMSPOT GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 69863). Neue Firma: ByteClub GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb, der Handel, einschließlich des Versandhandels mit Geräten der mobilen Kommunikation und Computern und Zubehör sowie die Beteiligung und/oder Geschäftsführung an anderen Unternehmen jeder Art, soweit deren Unternehmensgegenstand genehmigungsfrei ist, die Verwaltung eigenen Vermögens, die Vornahme aller mit dem vorstehenden Zweck im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 2.000.000,00 EUR. Bestellt Geschäftsführer: Hencke, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der COMSPOT GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 69863) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Hencke, Michael aus Hamburg
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