Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 55035
Firma: H. Grünewald & Co. GmbH
Sitz: Hamburg
Adresse: Bergweg 3, 21218 Seevetal
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HRB 55035: H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, Bergweg 3, 21218 Seevetal. Die Gese...
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H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, Heilwigstr. 73, 20249 Hamburg. Änderung zur Ge...
Berichtigungen
H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, Heilwigstr. 73, 20249 Hamburg.Die Gesellschaft...
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H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, Heilwigstr. 73, 20249 Hamburg.Die Gesellschaft...
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H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, Heilwigstr. 73, 20249 Hamburg.Geschäftsanschri...
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H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg, (Große Elbstr. 131, 22767 Hamburg).Ausgeschied...
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Veröffentlichung vom 12.02.2008 12:00:00
H. Grünewald & Co. GmbH, Hamburg (Große Elbstr. 131, 22767 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung hat am 13.12.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 100.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 51.129,19 um EUR 3.870,81 auf EUR 55.000,00 sowie um EUR 5.000,00 auf EUR 60.000,00 zur Durchführung der Verschmelzung mit der H. Grünewald & Co. Handels GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 95826) zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) zu ändern. 60.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.12.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.12.2007 mit der H. Grünewald & Co. Handels GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 95826) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.