Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 51363
Firma: Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH
Sitz: Hamburg
Löschungen
HRB 51363: Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH, Hamburg, Herrengraben 3, ...
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HRB 51363:Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH, Hamburg, Herrengraben 3, 2...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.01.2014 12:00:00
Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH, Hamburg, Herrengraben 3, 20459 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Die Gesellschaft hat den Verschmelzungsplan vom 22.01.2014 über eine grenzüberschreitende Verschmelzung zum Handelsregister gem. § 122 d UmwG eingereicht. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt:1. Rechtsform, Firma und Sitz der an den grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Register der beteiligten Gesellschaften nebst der jeweiligen Nummer der Eintragung:- Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH mit dem Sitz in Wien (eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wiener Neustadt, FN 310701 p- Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH mit dem Sitz in Hamburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 51363), Eintragung Nr. 1.2. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:Rechte der Gläubiger der Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH:Gemäß § 13 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes ("EU-VerschG") ist den Gläubigern der Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Gläubiger, die Sicherheitsleistung begehren, müssen sich daher zu diesem Zweck schriftlich bis zum 24. März 2014 (Zugang der Meldung bei Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH) bei der Hyundai Merchant Marine (Austria)GmbH melden. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Die Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG, die Voraussetzung für die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist, darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 des österreichischen AktG bleibt davon unberührt. Dieser sieht vor, dass Gläubigern der beteiligten Gesellschaften, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Rechte der Gläubiger der Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH:Auch Gläubiger der Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH genießen nachrangigen Gläubigerschutz nach § 122a Abs. 2 iVm § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes. Nach diesem ist Gläubigern der Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburgs ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Gemäß § 22 Abs. 2 des deutschen UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen; den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Weitere Auskünfte:Weitere Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können eingeholt werden:postalisch: Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH, zu Händen: Georg Fieber, Geiselbergstraße 15, A-1110 Wien, Osterreich, per Fax: +43 (1) 740 86 30; oderper e-mail: georg.fieber@hmm21.comRechte der Minderheitsgesellschafter der Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH und der Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH:Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH hat nur einen Gesellschafter, die Hyundai Merchant Marine Co., Ltd. mit Sitz in Seoul, Korea, so dass sie keine Minderheitsgesellschafter hat, welche über ihre Rechte aufzuklären sind. Gleiches gilt für die Hyundai Merchant Marine (Austria) GmbH, deren Alleingesellschafterin die Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH ist.Veränderungen
Hyundai Merchant Marine (Deutschland) GmbH, Hamburg, Herrengraben 3, 20459 Hambu...
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